Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

AGB/VOB   Elektro- und Solartechnik GmbH Mario Annunziata

Es gelten die AGB und VOB in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

 

 

  1. Leistungs- und Reparaturbedingungen

 

1 Allgemeines

 

1.1 Für die Ausführung von Bauleistungen gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B in der jeweils gültigen Fassung als Ganzes und betreffend DIN 18299, DIN 18382, DIN 18384, DIN 18385 und DIN 18386 als „Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV)“ auszugsweise auch Teil C in der jeweils gültigen Fassung.

 

1.2 Zum Angebot des Werkunternehmers gehörige Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen usw. sind nur annähernd als maß- und gewichtsgenau anzusehen. Es sei denn, die Maß- und Gewichtsgenauigkeit wurde ausdrücklich bestätigt. An diesen Untertagen behält sich der Werkunternehmer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einverständnis des Werkunternehmers Dritten nicht zugänglich gemacht oder auf sonstige Weise missbräuchlich verwendet werden. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind kundenindividuell erstellte Unterlagen unaufgefordert und in allen anderen Fällen nach Aufforderung unverzüglich zurückzusenden.

 

1.3 Die Annahme eines schriftlichen Angebotes erfolgt zumindest konkludent spätestens zu Beginn einer widerspruchslosen Zulassung der Auftragsausführung.

 

 

2 Termine

 

2.1 Der vereinbarte Liefer- und Fertigstellungstermin ist nur dann verbindlich, wenn die Einhaltung nicht durch Umstände, die der Werkunternehmer nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie Fehlen von Unterlagen (Baugenehmigung u. a.) anzusehen, die zur Auftragsdurchführung notwendig sind.

 

2.2 Der Kunde hat in Fällen des Verzugs (bei der Erstellung von Bauleistungen) nur dann den Anspruch aus § 8 Nr. 3 VOB/B, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war oder der Kunde eine Mahnung mit einer angemessenen Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach furchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird.

 

 

3 Kosten

 

Da Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, wird für den Fall, dass Gewährleistungsansprüche nicht bestehen, der entstandene uns zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, soweit ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:

 

3.1 der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;

 

3.2 der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;

 

3.3 der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;

 

3.4 die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich Unterhaltungselektronik nicht einwandfrei gegeben sind.

 

 

4 Gewährleistung und Haftung

 

4.1 Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw.,die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr, sofern der Kunde kein Verbraucher ist. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

 

4.2 Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer zunächst vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen oder der Erklärung des Rücktritts eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

 

4.3 ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

 

4.4 Wird eine neu herzustellende oder zu erzeugende bewegliche Sache an einen Verbraucher geliefert, so steht das Wahlrecht bezogen auf die Nachbesserung dem Kunden zu.

 

4.5 Schlägt auch der zweite Nacherfüllungsversuch fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung angemessen zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

 

4.6 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder der Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Werkunternehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Gleiche gilt für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Werkunternehmers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Werkunternehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Werkunternehmers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Werkunternehmer haftet nicht für sonstige Schäden aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen; die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleiben davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Werkunternehmer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung bleiben unberührt.

 

 

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

5.1 Dem Werkunternehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen uns sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

 

 

 

 

6 Eigentumsvorbehalt

 

Soweit die anlässlich von Reparatur eingefügten Ersatzteile o.Ä. nicht wesentliche Bestandteile werden, behält sich der Werkunternehmer das Eigentum an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller Forderungen des Werkunternehmers aus dem Vertrag, sofern der Kunde Verbraucher ist, bis zum Ausgleich der Werklohnforderung , vor.

 

Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Werkunternehmer den Gegenstand zum Zweck des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zurückholung und des Ausbaus trägt der Kunde.

 

Erfolgt die Reparatur beim Kunden, so hat der Kunde dem Werkunternehmer die Gelegenheit zu geben, den Ausbau beim Kunden vorzunehmen. Arbeits- und Wegekosten gehen zu Lasten des Kunden. Gibt der Kunde die Gelegenheit zum Ausbau nicht, gilt Ziffer 6 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend.

 

 

  1. Verkaufsbedingungen

 

1 Eigentumsvorbehalt

 

Die verkauften Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Verkäufers bis zum Ausgleich der Kaufpreisforderung, sofern der Kunde Verbraucher ist, ansonsten bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehender Ansprüche. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die der Verkäufer gegenüber dem Kunden, sofern dieser nicht Verbraucher ist, im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich erwirbt. Letzteres gilt nicht, wenn die Reparatur durch den Werkunternehmer unzumutbar verzögert wird oder fehlgeschlagen ist. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche des Verkäufers dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen bzw. verschenkt und auch nicht bei Dritten in Reparatur gegeben werden. Ebenso sind Sicherungsübereignung und Verpfändung untersagt.

 

Ist der Kunde Händler (Wiederverkäufer), so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der Rechnungswerte des Verkäufers bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten werden.

 

Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und hat der Verkäufer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den Kaufgegenstand unter Verrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmenspfandrechts einer Werkstatt, hat der Kunde dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufgebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Kaufgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten sowie alle vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer ausführen zu lassen.

 

 

2 Abnahme und Abnahmeverzug

 

Nimmt der Kunde die Leistung nicht fristgemäß ab, ist der Verkäufer berechtigt, ihm eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig über den Gegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern. Unberührt davon bleiben die Rechte des Verkäufers, nach Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen. Im Rahmen einer Schadensersatzforderung kann der Verkäufer 20 % des vereinbarten Preises ohne Mehrwertsteuer als Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern der Kunde nicht nachweist, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens bleibt vorbehalten. Der Kunde ist gehalten, Teilleistungen (Vorableistungen) anzunehmen, soweit dies zumutbar ist.

 

  1. Gewährleistung und Haftung.

 

3.1 Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in 2 Jahren, bei

 

3.2 Ist der Liefergegenstand mangelhaft, so hat der Kunde folgende Rechte:

 

3.2.1 Der Verkäufer ist zu Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach seiner Wahl, sofern der Kunde nicht Verbraucher ist, durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.

 

3.2.2 Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Kunde berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung des Verkäufers nur unerheblich ist.

 

3.2.3 Ein Mangel des Liefergegenstandes liegt vor. Bei Fehlern, die durch Beschädigung, falschen Anschluss oder falsche Bedienung durch den Kunden verursacht werden, bei Schäden durch höhere Gewalt, z.B. Blitzschlag, bei Fehlern infolge von Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder durch Verschmutzung oder außergewöhnliche, mechanische, chemische oder atmosphärischer Einflüsse. Im Bereich der Unterhaltungselektronik (consumer electronics) liegt ein Mangel auch dann nicht vor, wenn die Empfangsqualität durch ungünstige Empfangsbedingungen oder mangelhafte Antennen oder durch äußere Einflüsse beeinträchtigt ist, bei Schäden durch vom Kunden eingelegte, ungeeignete oder mangelhafte Batterien.

 

4 Haftung auf Schadenersatz

 

4.1 Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

4.2 Für sonstige Schäden gilt Folgendes:

 

4.2.1 Für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen berühren, haftet der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 

Schäden, die auf die Verletzung wesentlicher Pflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Verkäufers auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis zu maximal zum doppelten Wert des Auftragsgegenstandes begrenzt.

 

Ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit. Der Verkäufer haftet nicht für sonstige aus Verzug, die auf einfacher Fahrlässigkeit beruhen;die gesetzlichen Rechte des Kunden nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt davon unberührt. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und/oder Beschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder selbstständige Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Ansprüche des Kunden auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt des Schadenersatzanspruchs bleiben unberührt.

 

5 Erweitertes Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen

 

5.1 Dem Verkäufer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinem Besitz gelangten Gegenstandes des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen oder sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

 

III. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe

 

1 Preise und Zahlungsbedingungen

 

1.1 Die Endpreise verstehen sich ab inkl. Der z. Zt. gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

1.2 Alle Rechnungsbeiträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungslegung fällig und in einer Summer zahlbar. Andere Zahlungsziele bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.

 

1.3 Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung. 1.4 Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden angefordert oder vom Werkunternehmer abgegeben werden. Soweit dies nicht erfolgt, werden diese Leistungen nach Aufmass und Zeit berechnet. Hinsichtlich der Anzeige und des Nachweises von Zeitarbeiten gilt bei der Erstellung von Bauleistungen § 15 Nr. 5 VOB/B. 1.5 Bei Aufträgen, deren Ausführung über eine Woche andauert, sind je nach Fortschreiten der Arbeiten Abschlagszahlungen in Höhe von 90 % des jeweiligen Wertes der geleisteten Arbeiten zu erbringen. Die Abschlagszahlungen sind vom Werkunternehmer anzufordern und binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum vom Kunden zu leisten.

 

2 Gerichtsstand

 

Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Werkunternehmers / Verkäufers. Gemäß vorgenannten Regelungen gilt bei der Ausführung von Bauleitungen die VOB/B als Ganzes. § 13 Nr. 4 VOB/B (Fassung 2002) hat folgenden Inhalt:

 

  1. Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre, für die Arbeiten an einem Grundstück und für die vom Feuer berührten Teiler von Feuerungsanlagen 2 Jahre. Abweichend vom Satz 1 beträgt die Verjährungsfrist für feuerberührte und abgasdämmende Teile von industriellen Feuerungsanlagen 1 Jahr.

 

  1. Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche abweichend von Abs. 12 Jahre, wenn der Auftraggeber sich dafür entschieden hat, dem Auftragnehmer die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen.

 

  1. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme (§ 12 Nr. 2).